Die Wurzeln des Ehevertrags lassen sich bis ins römische Recht zurückverfolgen, wo Vermögensgemeinschaften zwischen Ehepartnern geregelt wurden. Im deutschen Kaiserreich fand das Konzept erstmals formelle Anerkennung, vor allem in der preußischen Rechtsreform von 1869, die individuelle Güterstände erlaubte. Diese frühen Modelle betonten den Schutz des Familienvermögens und dienten vor allem wohlhabenden Familien, die Erbfolgen und Unternehmensbeteiligungen sichern wollten. Damit legte man den Grundstein für das spätere Konzept der vertraglichen Freiheit in ehelichen Beziehungen.
Im Weimarer Republik wurden Eheverträge weiter liberalisiert, sodass auch nicht vermögende Paare individuelle Vereinbarungen treffen konnten. Die Zeit des Nationalsozialismus setzte jedoch stark restriktive Vorgaben, indem eheliche Pflichten staatlich definiert wurden. Nach dem Zweiten Weltkrieg etablierte das Bürgerliche Gesetzbuch von 1950 die Möglichkeit, zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft zu wählen. Mit dem Aufkommen des Internets in den 1990er‑Jahren entstanden kostenlose Vorlagen, die die Tradition demokratisierten und breitere gesellschaftliche Teilhabe ermöglichten.